Aufgabe der Vereinsjugend ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit und die Wahrnehmung gemeinsamer Jugendinteressen im Rahmen der Vereinssatzung.
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung.
- Die Vereinsjugendversammlung
- Der/die Vereinsjugendleiter/in
4.1 Die Vereinsjugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
4.2 Die Vereinsjugendversammlung besteht aus:
- Vereinsjugendleiter/in
- Abteilungsjugendleiter/innen
- 2 Jugendlichen (ab Vollendung des 14. Lebensjahres) jeder Abteilung.
4.3 Jugendliche haben ab dem 12. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Die Abteilungsjugendleiter/innen müssen mindestens 16 Jahre, der /die Vereinsjugendleiter/in 18 Jahre alt sein.
4.4 Aufgaben der Vereinsjugendversammlung:
- Entgegennahme und Genehmigung des Berichts des/der Vereinsjugendleiter/in
- Genehmigung des Rechnungsabschlusses
- Entlastung des/der Vereinsjugendleiters/Vereinsjugendleiterin
- Wahl des Vereinsjugendleiters/der Vereinsjugendleiterin (alle 2 Jahre)
- Wahl von Delegierten zu Jugendtagungen, zu denen der Verein Delegationsrecht hat
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Festlegung von Grundsätzen der Vereinsjugendarbeit
- Organisation von Jugendveranstaltungen
4.5 Mindestens 6 Wochen vor der Delegiertenversammlung des Vereins findet eine Vereinsjugendversammlung statt. Die Einladung dazu erfolgt schriftlich 3 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den/die Vereinsjugendleiter/in
4.6 Die Vereinsjugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
5.1 Der/die Vereinsjugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied der erweiterten Vereinsvorstandschaft
5.2 Dem/der Vereinsjugendleiter/in obliegt die Leitung der Vereinsjugendversammlung
5.3 Die Wahl des/der Vereinsjugendleiters/Vereinsjugendleiterin ist durch die Delegiertenversammlung des Vereins zu bestätigen.
Die Abteilungen des Vereins sollten einen/eine Abteilungsjugendleiter/in wählen, der/die Mitglied der Abteilungsleitung ist.
Nach § 19 der Vereinssatzung kann die Vorstandschaft die Jugendordnung ändern.
Jugendordnungsänderungen werden in der Vereinszeitung veröffentlicht.