Satzung

1. Der Verein führt den Namen Turnverein 1848 Schwabach e.V.

2. Er wurde am 18.09.1848 gegründet und hat seinen Sitz in Schwabach.

3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwabach eingetragen und ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V.

4. Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und weltanschaulich neutral.

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit, besonders der Jugend, auf dem Gebiet des Sports.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

2.1 Organisation und Durchführung eines geordneten Sport- , Übungs- , Kurs und Spielbetriebes sowie kultureller und
traditioneller Veranstaltungen;

2.2 Aus- und Weiterbildung und Einsatz von qualifizierten Übungsleiter/innen, Jugendleiter/innen, Kampf- und
Schiedsrichter/innen und Helfer/innen;

2.3 Errichtung und Unterhaltung von Sportstätten.

1. Der Turnverein 1848 Schwabach e.V. verfolgt im Rahmen von §2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

2. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

1. Die Anmeldung zum Verein erfolgt schriftlich mittels Aufnahmeantrag. Bei Minderjährigen ist das schriftliche Einverständnis eines gesetzlichen Vertreters  erforderlich.

2. Über die Neuaufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

3. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages werden Gründe nicht bekannt egeben.

4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Vereinssatzung durch das Mitglied verbunden.

5. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft sind die jeweils gültigen Beiträge und Gebühren fällig.

1. Mitglieder haben das Recht:

1.1 sämtliche Vereinseinrichtungen unter Beachtung der einschlägigen Anweisungen, Haus- und Platzordnungen zu benutzen;

1.2 an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Kinder und Jugendliche nur insoweit, als gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen;

1.3 nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Delegiertenversammlungen gewählt zu werden.

2. Mitglieder haben die Pflicht:

2.1 die Satzung des Vereins zu beachten;

2.2 Beiträge, Gebühren, Umlagen und Abteilungsbeiträge zu leisten;

2.3 Schadenersatz für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen an Vereinseigentum zu leisten;

2.4 sich an Beschlüsse der Delegiertenversammlung und der Vorstandschaft zu halten;

2.5 die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern und alles zu unterlassen, was die Arbeit und das Ansehen des Vereins schädigen könnte;

2.6 die Änderung ihrer Anschrift und Bankverbindung unverzüglich der Vorstandschaft über die Geschäftsstelle mitzuteilen.

3. Mitglieder, die den maßgebenden Bestimmungen der Vereinssatzung nicht nachkommen, unterliegen folgenden Strafen:

3.1 Verweis;

3.2 Ausschluss; der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss der Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit der Sollstärke auf Antrag von Organen des Vereins.

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

1.1 Austritt (Kündigung): der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich; er ist bis spätestens 30. September durch schriftliche Kündigung über die Geschäftsstelle gegenüber der Vorstandschaft zu erklären. Diese kann in begründeten Ausnahmefällen von der Einhaltung der Kündigungsfrist befreien;

1.2 Tod oder Auflösung einer juristischen Person;

1.3 Ausschluss: dieser ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe von Gründen bekannt zu geben. Das Mitglied kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung bzw. Übergabe beim Ehrenrat Widerspruch einlegen; dieser entscheidet dann endgültig;

1.4 Auflösung des Vereins.

2. Jedes Mitglied, das ausscheidet, verliert alle Rechte und Ansprüche an den Verein, bleibt jedoch für unerfüllte Verpflichtungen und für dem Verein zugefügten Schaden haftbar.

1. Die Höhe und Art der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen der Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung festgelegt.

2. Der Jahresbeitrag wird im 1. Quartal des Kalenderjahres fällig.

3. Zusatzbeiträge, sonstige Gebühren und Umlagen, die nur für einzelne Sportarten gelten, setzt die Vorstandschaft im Einvernehmen mit der betreffenden Abteilung fest.

4. Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins und der Abteilungen regelt die Beitragsordnung.

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Organe des Vereins sind:

1. Delegiertenversammlung

2. Vorstandschaft

3. Ehrenrat

4. Jugendleitung

5. Technische Leitung

6. Abteilungen

7. Kassenprüfung

1. Die Delegiertenversammlung als höchstes Organ tagt mindestens einmal jährlich bis spätestens 30.04. Jedes Mitglied kann daran teilnehmen. Die Einladung zur Delegiertenversammlung muss schriftlich spätestens 3 Wochen vorher unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes an die  Delegierten erfolgen. Die Delegiertenversammlung ist gegenüber den Mitgliedern des Vereins spätestens 6 Wochen vorher in der Presse bekannt zu geben.

2. Stimmberechtigt sind:

2.1 die Delegierten der Abteilungen oder ihre gewählten Ersatzdelegierten

2.2 die Vorstandschaft

2.3 der Ehrenrat

2.4 die Kassenprüfer/innen

2.5 die Abteilungsleiter/innen oder deren Stellvertreter/innen

Stimmübertragung ist nicht möglich.

3. Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:

3.1 Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Delegiertenversammlung und der Stimmberechtigten;

3.2 Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft und der Organe sowie des Rechnungsabschlusses;

3.3 Jährliche Entlastung der Abteilungskassiere/Kassiererinnen und des/der Hauptkassiers/erin;

3.4 Jährliche Entlastung der Vorstandschaft;

3.5 Beratung und Beschlussfassung über Änderung der Satzung;

3.6 Beschlussfassung zu Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften;

3.7 Beratung und Beschlussfassung über Anträge;

3.8 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen;

3.9 Wahl der Vorstandschaft (alle 2 Jahre);

3.10 Wahl des Ehrenrats (alle 2 Jahre);

3.11 Bestätigung des/der Vereinsjugendleiters/in;

3.12 Wahl der Kassenprüfer/innen (alle 2 Jahre);

3.13 Ernennung eines/r Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit;

3.14 Auflösung des Vereins.

4. Anträge

4.1 Anträge können von allen Mitgliedern und von Organen des Vereins gestellt werden;

4.2 Anträge müssen der Vorstandschaft spätestens 4 Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich zugegangen sein. Anträge müssen allen stimmberechtigten Mitgliedern der Delegiertenversammlung zusammen mit der Einladung zur Delegiertenversammlung bekannt gegeben werden. Später eingebrachte Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden. Ein Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins kann nicht zu einem Dringlichkeitsantrag erklärt werden.

5. Beschlussfähigkeit, Beschlüsse

5.1 Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Stimmberechtigten anwesend ist;

5.2 Für die Beschlussfassung zu Erwerb, Veräußerung und jeglicher Belastung von Liegenschaften ist eine 2/3 Mehrheit der Sollstärke erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist die Abstimmung auf die nächste Delegiertenversammlung zu vertagen, bei der dann eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ausreicht;

5.3 Für die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen und zur Änderung des Namens des Vereins sowie für die Änderungen des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von ¾ der Sollstärke erforderlich.

6. Außerordentliche Delegiertenversammlung

Eine außerordentliche Delegiertenversammlung kann von der Vorstandschaft einberufen werden, oder wenn dies von mindestens 1/5 der Stimmberechtigten der Delegiertenversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Die außerordentliche Delegiertenversammlung ist mindestens 4 Wochen vorher bekannt zu geben. Die Ladungsfrist beträgt 3 Wochen. Die Tagesordnung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung kann nur Punkte enthalten, die zu ihrer Einberufung geführt haben.

7. Delegierte

7.1 Delegierte sind volljährige Mitglieder des Vereins;

7.2 Delegierte und Ersatzdelegierte werden in den Abteilungen des Vereins gewählt. Sie sind der Vorstandschaft bis spätestens 15.03. schriftlich zu melden;

7.3 Jede Abteilung stellt Delegierte in folgender Anzahl: Bis 50 Abteilungsmitglieder 1 Delegierte/r, je 50 angefangener weiterer Abteilungsmitglieder 1 Delegierte/r; insgesamt jedoch nicht mehr als 10 Delegierte je Abteilung.

Der Vorstandschaft gehören an:

1. Geschäftsführender Vorstand:

1.1 Vorsitzende/r, zwei Stellvertreter/innen

1.2 Hauptkassier/erin

2. Erweiterte Vorstandschaft:

2.1 Geschäftsführender Vorstand

2.2 Ehrenvorsitzende

2.3 Technische/r Leiter/in

2.4 Schriftführer/in

2.5 Vereinsjugendleiter/in

2.6 Pressereferent/in

2.7 2 Beisitzer/innen

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und die beiden stellv. Vorsitzenden jeweils alleine vertreten.

3. Für das Innenverhältnis wird bestimmt:

3.1 Der geschäftsführenden Vorstandschaft obliegt die Gesamtleitung des Vereins;

3.2 Sie erledigt nach Maßgabe dieser Satzung die laufenden Geschäfte des Vereins und gibt sich zu diesem Zweck eine Geschäftsordnung;

3.3 Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle die stellv. Vorsitzenden, berufen bei Bedarf Sitzungen der erweiterten Vorstandschaft ein. In diesen werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden;

3.4 Die Vorstandschaft kann Vereinsmitgliedern bestimmte Geschäfte übertragen;

3.5 Der Beschlussfassung der Vorstandschaft -beschlussfähig bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Vorstandschaft- sind insbesondere vorbehalten:

3.5.1 Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes;

3.5.2 Aussprechen von Vereinsstrafen;

3.5.3 Vermögensangelegenheiten, soweit sie nicht der Delegiertenversammlung vorbehalten sind;

3.5.4 Beratung und Genehmigung von Veranstaltungen, die den Gesamtverein betreffen;

3.6 Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, ist die Vorstandschaft berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern. Er ist die Berufungsinstanz für alle nach § 6 ausgesprochenen Vereinsstrafen. Er hat Vetorecht gegenüber den Beschlüssen des geschäftsführenden Vorstandes und der Vorstandschaft, die den Verein in seiner ideellen und finanziellen Struktur gefährden. In diesem Falle ist innerhalb von vier Wochen eine Delegiertenversammlung einzuberufen. Die Vorstandschaft hat Protokolle ihrer Sitzungen bis spätestens 8 Tage nach der Sitzung dem Ehrenrat zur Einsichtnahme vorzulegen. Der Ehrenrat kann bei Bedarf zu Beratungen eingeladen und gehört werden.

1. Der Jugendleitung obliegt die Organisation von Jugendmaßnahmen, von Maßnahmen zur Förderung der Jugendlichen sowie der Wahrung der Interessen der Jugendlichen im Verein. Einzelheiten regelt die Jugendordnung.

2. Die Jugendleitung ist in allen Fragen zu hören, die die Vereinsjugendarbeit betreffen.

1. Der Technischen Leitung obliegt die Beratung und Organisation des Turn- und Sportbetriebes sowie die Ausgestaltung von Vereinsveranstaltungen.

2. Der Technischen Leitung gehören an:

2.1 Technische/r Leiter/in als Vorsitzende/r

2.2 Vereinsjugendleiter/in

2.3 ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes

2.4 Abteilungsleiter/innen

1. Die Kassenprüfung hat die Aufgabe, sämtliche Kassen des Hauptvereins und seiner Abteilungen einmal jährlich zu prüfen. Die Prüfung hat jeweils im 1. Quartal, jedoch vor der Delegiertenversammlung zu erfolgen. Darüber hinaus kann die
Vorstandschaft eine Kassenprüfung veranlassen.

2. Über die Kassenprüfungen ist bei der Delegiertenversammlung zu berichten.

3. Die Kassenprüfer/innen beantragen die Entlastung sämtlicher Vorstandsmitglieder sowie bei ordnungsgemäßer Führung der Kassen die Entlastung der Abteilungskassiere/rinnen.

1. Im Verein bestehen rechtlich unselbständige Abteilungen für sportliche, gesundheitliche und kulturelle Zwecke sowie zur Förderung der Tonkunst.

2. Die Bildung oder Auflösung einer Abteilung ist durch die Vorstandschaft zu genehmigen, dazu ist eine 2/3 Mehrheit der Sollstärke erforderlich.

3. Gewählte Abteilungsleitungen sind durch die Vorstandschaft schriftlich zu bestätigen.

4. Für die Abteilungen gelten folgende Bestimmungen:

4.1 die Abteilungsleitung, die Delegierten und die Ersatzdelegierten werden für zwei Jahre gewählt. Wählbar sind Abteilungsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Die Stimm- und Wahlberechtigung kann in einer Abteilungsordnung geregelt werden;

4.2 Die Abteilungsversammlungen mit Wahlen müssen bis 15.März stattgefunden haben. Das Ergebnis der Wahlen ist der Vorstandschaft innerhalb von 2 Wochen schriftlich mitzuteilen;

4.3 Die Abteilungsleitung besteht mindestens aus:

4.3.1 Abteilungsleiter/in

4.3.2 Stellvertreter/in

4.3.3 Abteilungskassier/erin

4.4. Der/die Abteilungsleiter/in ist der Vorstandschaft gegenüber für alle Belange seiner/ihrer Abteilung verantwortlich. Der/die Abteilungskassier/erin ist zu einer ordnungsgemäßen Kassenführung verpflichtet;

4.5. Nur Mitglieder des Vereins können Mitglieder von Abteilungen sein;

4.6. Die Festsetzungen von Abteilungsordnungen, deren Änderungen oder die Festsetzung von Abteilungsbeiträgen, Gebühren und Umlagen müssen von der Abteilungsversammlung beschlossen werden. Die Abteilungsordnungen sind von der Vorstandschaft auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, Abteilungsbeiträge zu genehmigen;

4.7. Alle Verträge zwischen Abteilungen und dritten Personen haben nur Gültigkeit, wenn sie der/die Vorsitzende oder eine/r seiner/ihrer Stellvertreter/innen gegengezeichnet hat;

4.8. Die Vorstandschaft ist berechtigt, zu allen Sitzungen der Abteilungen einen/eine Vertreter/in zu entsenden. Zur Jahresversammlung ist der/die Vorsitzende schriftlich einzuladen;

4.9. Abteilungen haben kein eigenes Vermögen.

In sämtlichen Sitzungen der Vereinsorgane ist Protokoll zu führen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Der Geschäftsführende Vorstand ist zur Einsichtnahme berechtigt.

1. Für die Führung der Geschäfte des Vereins sowie die Benutzung der Sportstätten hat die Vorstandschaft Ordnungen zu erlassen.

2. Es gibt mindestens die folgenden Ordnungen:

2.1 Geschäftsordnung

2.2 Beitragsordnung

2.3 Ordnung für die Benutzung von Sportstätten

2.4 Jugendordnung

2.5 Ehrenordnung

3. Darüber hinaus können der Vorstand, bzw. Organe des Vereins weitere Ordnungen beschließen.

4. Alle Ordnungen sind von der Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden zu beschließen. Einsichtnahme ist für jedes Mitglied jederzeit möglich.

5. Alle Ordnungen müssen den Mitgliedern in der Vereinszeitschrift bekannt gemacht werden. Dies gilt auch für Änderungen und Aufhebungen.

6. Alle Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinssatzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.

1. Die Auflösung des Vereins oder Änderung seines Namens kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Delegiertenversammlung beschlossen werden.

2. Zur Beschlussfassung müssen mindestens ¾ aller Stimmberechtigten anwesend sein. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist die Versammlung innerhalb von 4 Wochen erneut einzuberufen, frühestens jedoch nach 14 Tagen. Die Versammlung ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Darauf ist bei der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

2.1 Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

3. Im Falle der Auflösung haben die Mitglieder kein Recht am Vereinsvermögen.

4. Das nach der Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen ist der Stadt Schwabach mit der Maßgabe zu übertragen,
dieses wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und dieser Satzung zu verwenden.

Soweit durch die vorliegende Satzung nichts anderes bestimmt ist, kommen die Vorschriften des BGB zur Anwendung.

1. Diese Satzung wurde am 30.März 2001 durch die Delegiertenversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.

Die vorstehende, in der Delegiertenversammlung vom 30.März 2001 beschlossene Neufassung der Satzung wurde am 15. Mai 2001 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwabach eingetragen.