1. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen des Vereins werden gemäß § 8 und § 11 der Satzung von der Delegiertenversammlung festgelegt.
2. Der festgesetzte Familienbeitrag schließt alle Kinder der Familie bis 18 Jahre ein.
3. Der 2er Beitrag gilt für ein Ehepaar, eine eheähnliche Gemeinschaft oder ein Elternteil mit einem Kind bis 18 Jahre.
4. Für Mitglieder über 18 bis 27 Jahre kann Beitragsermäßigung gewährt werden, wenn sie noch in Ausbildung stehen. Dazu zählen insbesondere Schule, Studium, eine Berufsausbildung oder Freiwilligendienste wie Freiwilliges Soziales/Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst oder andere Freiwilligendienste, auch im Ausland.
Hierzu ist jährlich ein Nachweis vorzulegen, der als Antrag gilt. Dieser Nachweis ist bis zum 1.1.des Jahres vorzulegen, in dem die Ermäßigung gelten soll, bei Neueintritten zusammen mit dem Aufnahmeantrag. Bei verspäteter Vorlage oder Nichtvorlage des Nachweises besteht kein Anspruch auf nachträgliche Reduzierung des Beitrags bzw. teilweise Rückerstattungen.
Ab dem 28.Geburtstag (Vollendung des 28.Lebensjahres) ist keine Ermäßigung mehr möglich.
5. Ehrenmitglieder ab dem 65. Lebensjahr werden ab dem auf die Ernennung folgenden Kalenderjahr auf Antrag vom Mitgliedsbeitrag befreit.
6. Die einzelnen Abteilungen können zur Abdeckung ihrer Unkosten zusätzliche Abteilungsbeiträge und Aufnahmegebühren festlegen. Diese müssen von der jeweiligen Abteilungsversammlung im Einvernehmen mit der Vorstandschaft beschlossen werden.
7. Eintritte in Abteilungen, Austritte aus Abteilungen und Abteilungswechsel müssen schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle angezeigt werden, damit die Abteilungsbeiträge korrekt abgebucht werden können. Es gelten die gleichen Kündigungsfristen wie für den Austritt aus dem Verein: nach § 7 Nr.1.1. der Satzung ist der Austritt nur zum Jahresende möglich und ist bis zum 30.09. schriftlich zu erklären.
8. Für zusätzliche Angebote im Rahmen des Übungsbetriebes (allgemeine und spezielle Kurse, Lehrgänge, o.ä.) können vom Hauptverein oder von den Abteilungen im Einvernehmen mit der Vorstandschaft Teilnehmergebühren festgelegt werden.
9. Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen, damit dieser die Beiträge im SEPA-Lastschriftverfahren einziehen kann. Bei Mitgliedern und Kursteilnehmern/-teilnehmerinnen, die keine Abbuchungserlaubnis erteilt und auch den Beitrag im 1. Quartal nicht bezahlt haben, wird eine zusätzliche Rechnungsgebühr von 10,- Euro für erhöhten Arbeitsaufwand berechnet.
Das Recht auf Widerspruch gegen zu Unrecht erfolgte Abbuchungen bleibt hiervon unberührt.
10. Mitglieder, die im angelaufenen Jahr eintreten, zahlen den noch anteilmäßigen Jahresmitgliedsbeitrag.
11. Kosten für Rücklastschriften und Mahnungen werden pauschal mit einer Mahngebühr von 10.- Euro berechnet.
12. Bei Neueintritt ist eine Aufnahmegebühr in Höhe von 15.- € pro Kopf zu entrichten.