Jugendordnung

Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis 18 Jahre, der/die Vereinsjugendleiter/in und die Abteilungsjugendleiter/innen.

Aufgabe der Vereinsjugend ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit und die Wahrnehmung gemeinsamer Jugendinteressen im Rahmen der Vereinssatzung.

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung.

  • Die Vereinsjugendversammlung
  • Der/die Vereinsjugendleiter/in

4.1 Die Vereinsjugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.

4.2 Die Vereinsjugendversammlung besteht aus:

  • Vereinsjugendleiter/in
  • Abteilungsjugendleiter/innen
  • 2 Jugendlichen (ab Vollendung des 14. Lebensjahres) jeder Abteilung.

4.3 Jugendliche haben ab dem 12. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Die Abteilungsjugendleiter/innen müssen mindestens 16 Jahre, der /die Vereinsjugendleiter/in 18 Jahre alt sein.

4.4 Aufgaben der Vereinsjugendversammlung:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Berichts des/der Vereinsjugendleiter/in
  • Genehmigung des Rechnungsabschlusses
  • Entlastung des/der Vereinsjugendleiters/Vereinsjugendleiterin
  • Wahl des Vereinsjugendleiters/der Vereinsjugendleiterin (alle 2 Jahre)
  • Wahl von Delegierten zu Jugendtagungen, zu denen der Verein Delegationsrecht hat
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Festlegung von Grundsätzen der Vereinsjugendarbeit
  • Organisation von Jugendveranstaltungen

4.5 Mindestens 6 Wochen vor der Delegiertenversammlung des Vereins findet eine Vereinsjugendversammlung statt. Die Einladung dazu erfolgt schriftlich 3 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den/die Vereinsjugendleiter/in

4.6 Die Vereinsjugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

5.1 Der/die Vereinsjugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied der erweiterten Vereinsvorstandschaft

5.2 Dem/der Vereinsjugendleiter/in obliegt die Leitung der Vereinsjugendversammlung

5.3 Die Wahl des/der Vereinsjugendleiters/Vereinsjugendleiterin ist durch die Delegiertenversammlung des Vereins zu bestätigen.

Die Abteilungen des Vereins sollten einen/eine Abteilungsjugendleiter/in wählen, der/die Mitglied der Abteilungsleitung ist.

Nach § 19 der Vereinssatzung kann die Vorstandschaft die Jugendordnung ändern.
Jugendordnungsänderungen werden in der Vereinszeitung veröffentlicht.

Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt nach Vorstandsbeschluss mit Veröffentlichung in der Vereinszeitung am 1. April 2006 in Kraft.