Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung

1.1 Der Anlass zur Einberufung einer Delegiertenversammlung richtet sich nach § 11 der Satzung.

1.2 Die Einberufung der Delegiertenversammlung obliegt dem/der 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem/der Stellvertreter/in.

1.3 Die Tagesordnung stellt der/die 1. Vorsitzende auf, im Verhinderungsfall der/die Stellvertreterin.

2.1 Die Delegiertenversammlung ist nicht öffentlich.

2.2 Stimmrecht regelt die Satzung § 11, Abs. 2. Delegierte und Ersatzdelegierte belegen ihr Teilnahmerecht an der Delegiertenversammlung durch Vorlage des Einladungsschreibens.

3.1 Der/die 1.Vorsitzende oder eine/r seiner/ihrer Stellvertreter/innen eröffnet, leitet und schließt die Delegiertenversammlung.

3.2 Bei Themen, Beratungen und Abstimmungen, die den/die Versammlungsleiter/in selbst in Person betreffen, muss er/sie die Versammlungsleitung abgeben. In diesem Fall übernimmt sein/e ihr/e Stellvertreter/in die Versammlungsleitung.

4.1 Die Delegiertenversammlung kann nur eröffnet werden, wenn mindestens die Hälfte der Sollstärke erreicht ist. Sie ist zu schließen, wenn die Hälfte der Sollstärke nicht mehr gegeben ist.

4.2 Nach der Eröffnung der Delegiertenversammlung stellt der/die Leiter/in die ordnungsgemäße Einberufung fest. Des Weiteren stellt er/sie anhand der Anwesenheitsliste die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fest und sodann die Beschlussfähigkeit der Versammlung.

5.1 Nach der Eröffnung wird die Tagesordnung bekannt gegeben.

5.2 Die Delegiertenversammlung kann mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Tagesordnung durch einen Geschäftsordnungsantrag ändern.

6.1 Der/die Versammlungsleiter/in erteilt den Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort, wenn für den Beratungsgegenstand, der eröffnet ist, die Aussprache erfolgt.

6.2 Es ist eine Rednerliste zu führen.

6.3 Der/die Versammlungsleiter/in kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

6.4 Die Redezeit kann vom/von der Versammlungsleiter/in begrenzt werden.

6.5 Vor einer Aussprache soll zunächst der/die Antragsteller/in gehört werden.

7.1 Jede/r Teilnehmer/in kann vom/von der Leiter/in das Wort zur Geschäftsordnung (Bekanntgabe durch Heben beider Hände) außerhalb der Rednerliste verlangen.

7.2 Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein/e Für- und ein/e Gegenredner/in gehört werden.

7.3 Der/die Leiter/in kann jederzeit das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und den/die Redner/in unterbrechen.

8.1 Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der/die Antragsteller/in und ein/e Gegenredner/in gesprochen haben.

8.2 Redner/innen, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.

8.3 Zur Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner/innen zu verlesen.

9.1 Der/die Leiter/in hat überschrittene Redezeiten, beleidigende oder unsachliche Äußerungen zu unterbinden. Bei Wiederholung ist das Wort zu entziehen.

9.2 Der/die Leiter/in hat die Möglichkeit, Personen aus dem Saal zu verweisen oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen, er/sie übt das Hausrecht aus.

9.3 Beteiligen sich mehrere Teilnehmer/innen an der Störung der Versammlung, so kann der/die Leiter/in die Versammlung auf Zeit unterbrechen.

10.1 Über jeden Beratungsgegenstand muss gesondert abgestimmt werden, es sei denn, dass Gegenstände verbunden worden sind.

10.2 Während des Abstimmungsverfahrens sind nur noch solche Anträge zulässig, die redaktionellen Inhalt haben.

10.3 Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals bekannt zu geben. Abstimmungsfragen sind so zu stellen, dass sie mit ,,Ja“ oder ,,Nein“ beantwortet werden können.

10.4 Liegen zu einem Beschlussgegenstand mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, so wird hierüber durch vorherige Abstimmung ohne Aussprache entschieden.

10.5 Sind zu einem Antrag Zusatz- oder Abänderungsanträge gestellt, muss zunächst über diese beschlossen werden.

10.6 Anträge die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen. Erst danach wird über den Hauptantrag, ggf. in der geänderten oder erweiterten Form, abgestimmt.

10.7 Gestellte Anträge können vom/von der Antragssteller/in zurückgenommen werden, nach der Rücknahme kann der Antrag von einem Mitglied erneut gestellt werden, solange über den entsprechenden Punkt der Tagesordnung ein endgültiger Beschluss noch nicht gefasst ist.

10.8 Im Rahmen eines Satzungsänderungsantrages muss den Mitgliedern exakt mitgeteilt werden, welche Bestimmungen der Satzung mit welchem Inhalt geändert werden sollen. Um das Mitglied vor Überraschungen zu schützen, ist grundsätzlich eine inhaltliche Änderung der Satzung während der Versammlung nicht möglich.

11.1 Anträge, die nach der Abgabefrist eingegangen sind, gelten als Dringlichkeitsanträge und werden nicht in die Tagesordnung aufgenommen. Dringlichkeitsanträge müssen schriftlich vorgelegt werden.

11.2 Über die Zulassung eines Dringlichkeitsantrages ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten zur Beratung und Beschlußfassung erforderlich.

12.1 Abstimmungen erfolgen entweder durch Handzeichen (offene Abstimmung) oder schriftlich durch Stimmzettel (geheime Abstimmung).

12.2 Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Geheim ist abzustimmen, wenn mehrere Anträge vorliegen oder wenn ein Mitglied dies verlangt.

12.3 Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den/die Versammlungsleiter/in zu verlesen.

12.4 Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

12.5 Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der/die Versammlungsleiter/in jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.

12.6 Angezweifelte offene Abstimmungen brauchen nicht wiederholt zu werden. Eine Abstimmung wird nur nach Versammlungsbeschluss geheim wiederholt.

12.7 Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

12.8 Weitere Beschlussfassungen regelt die Satzung §11 Abs.5.

12.9 Der/die Leiter/in gibt das Abstimmungsergebnis der Versammlung bekannt. Das Ergebnis ist vom/von der Protokollführer/in in die Niederschrift über die Versammlung aufzunehmen.

13.1 Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie als Beschlussgegenstand auf der Tagesordnung enthalten sind.

13.2 Wird die Entlastung des Vorstandes nicht erteilt, so macht er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.

Die Delegiertenversammlung kann beschließen, dass selbst berechtigte Ansprüche nicht verfolgt werden. Der Vorstand kann negative Feststellungsklage mit dem Antrag erheben, dass vom Verein ggf. behauptete Ersatzansprüche nicht bestehen.

13.3 Bei Wahlen wird grundsätzlich geheim abgestimmt. Offen kann auf Antrag abgestimmt werden, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt und kein/e Delegierte/r dagegen ist.

13.4 Zur Durchführung von Wahlen beruft die Delegiertenversammlung aus den stimmberechtigten Anwesenden einen mindestens 3 Personen umfassenden Wahlausschuss. Dieser bestimmt aus seiner Mitte den/die Wahlleiter/in, der während des Wahlvorganges die Rechte und Pflichten eines/r Versammlungsleiters/in hat.

13.5 Dem Wahlausschuss sind die Anwesenheitsliste, die eingereichten Wahlvorschläge und die vorbreiteten Stimmzettel zu übergeben.

13.6 Der Wahlausschuss stellt fest, wie viel/e Stimmberechtigte anwesend sind. Verspätet eintreffende Delegierte müssen sich unverzüglich beim Wahlausschuss in die Anwesenheitsliste eintragen um Stimmrecht zu erhalten.

13.7 Der Wahlausschuss prüft die schriftlich eingegangenen Wahlvorschläge, besonders ob die Zustimmung zur Kandidatur bei nicht Anwesenden vorliegt.

13.8 Es können Blockwahlen stattfinden.

13.9 Der Wahlausschuss gibt schriftlich eingegangene Wahlvorschläge bekannt und stellt vor jedem Wahlvorschlag fest, ob weitere mündliche Wahlvorschläge getätigt werden. Ist dies der Fall, stellt er die Bereitschaft zur Kandidatur fest. Bei Zusage erfolgt die Aufnahme in den Wahlvorschlag.

13.10 Kandidaten/innen haben das Recht, sich der Delegiertenversammlung vorzustellen, sind jedoch dazu nicht verpflichtet.

13.11 Ein Wahlgang kann nur erfolgen, wenn der vorhergehende mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses abgeschlossen ist.

13.12 Bei der Abstimmung über die Wahlvorschläge ist derjenige/diejenige gewählt, der/die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Die Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen und ungültige Stimmabgaben sind nicht mitzuzählen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist ein weiterer Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern/innen durchzuführen, die die meisten Stimmen im ersten Wahlgang erhalten haben. Im zweiten Wahlgang (Stichwahl) ist der/die gewählt, der/die die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Werden bei den Wahlen der stellvertr. Vorsitzenden (2), der Beisitzer (2), der Kassenprüfer (3) und des Ehrenrates (3) weitere Kandidaten vorgeschlagen, sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

13.13 Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss schriftlich festzustellen, dem/der Versammlungsleiter/in bzw. dem/der gewählten Vorsitzenden bekannt zu geben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen. Der Wahlleiter befragt die Gewählten, ob sie das Amt annehmen.

13.14 Gelingt es dem Wahlausschuss nicht, eine Vorstandschaft (mindestens ein Vorsitzender / eine Vorsitzende, eine/n Stellvertreter/in und eine/n Kassierer/in) zusammen zu bringen, kann die zurückgetretene Vorstandschaft vom Wahlausschuss kommissarisch wieder in ihre Ämter eingesetzt werden. Sie hat umgehend, unter Einhaltung der satzungsmäßigen Fristen, eine außerordentliche Delegiertenversammlung mit dem einzigen Punkt Neuwahlen einzuberufen.

14.1 Über jede Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das die wesentlichen Ergebnisse enthalten muss.

14.2 Das Protokoll ist vom/von der Leiter/in und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

14.3 Auf Verlangen müssen während oder nach der Versammlung abgegebene Erklärungen in das Protokoll aufgenommen werden.

14.4 Einwendungen gegen das Protokoll sind beim/bei der Leiter/in innerhalb eines Monats schriftlich zu erheben.

14.5 Mitglieder haben nur Anspruch auf Einsicht in die satzungsgemäß unterschriebene Niederschrift.

Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt laut Vorstandsbeschluss (18.09.01) mit Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift am 21.01.2002 in Kraft. Die Änderungen wurden in der Vorstandssitzung vom 23.7.2014 mit 2/3 Mehrheit beschlossen und treten mit Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift vom 15.4.2015 in Kraft.